Kein Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding
Nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs be-steht der Vorsteuerabzug einer Holding nicht für Eingangsleistungen, die sie als Gesellschafterbeitrag in die Tochtergesellschaften einlegt (unentgeltlicher Gesellschafterbeitrag). Ein Recht zum Vorsteuerabzug setzt stattdessen voraus, dass die bezogenen Eingangsleistungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit eigenen (steuerpflichtigen) Ausgangsumsätzen oder mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit der Holdinggesellschaft stehen.
Der Bundesfinanzhof folgte dieser Auffassung in seiner Folgeentscheidung.
Hinweis
Als Folge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gilt folgendes:
Einer Holdinggesellschaft ist der Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen zu versagen, wenn:
- nicht in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit von der Holding erbrachten steuerpflichtigen Dienstleistungen, sondern mit von ihr als Gesellschafterbeitrag geschuldeten unentgeltlichen Dienstleistungen stehen,
- nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holding, sondern mit den Umsätzen Dritter (der Tochtergesellschaften) stehen,
- in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und
- nicht zu den allg. Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding gehören.